3.6.6 Arbeitszeitaufzeichnungen und Erreichbarkeit
Da Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen sind, kann sich gerade bei Workation die Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und privater Tätigkeit bei (kurzfristiger) Unterbrechung der Arbeitsleistung stellen. Bei Workation sind Arbeitsunterbrechungen typischerweise auf die Eigendisposition des Arbeitnehmers zurückzuführen. Da Arbeitszeitaufzeichnungen nach herrschender Meinung minutengenau zu führen sind, wird in der Literatur vorgeschlagen, als zeitliche Grenze eine Minute heranzuziehen. Private Verrichtungen, die kürzer dauern, könnten demnach der Arbeitszeit zugerechnet werden, sofern auch die daran angrenzenden Arbeitsphasen jeweils mindestens eine Minute dauern. Dauert die Unterbrechung dagegen länger, wäre der Arbeitnehmer demzufolge verpflichtet, diese Phase als Freizeit auszuweisen, sofern der Arbeitgeber nicht auch längere Unterbrechungen (zB bis zu drei oder fünf Minuten) als Arbeitszeit akzeptiert.