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Dokument-ID: 1153122
2.1.2 Strafbestimmungen
Wie bereits ausgeführt, sollen die Mitwirkungs-, Melde- und Bereithaltepflichten im Wesentlichen die Lohnkontrolle ermöglichen und somit auch Unterentlohnung verhindern. Folglich ist nicht nur die Unterentlohnung als Straftatbestand in § 29 LSD-BG vorgesehen, sondern auch der Verstoß gegen diese „Nebenpflichten“ durch die §§ 26-28 LSD-BG unter Strafe gestellt.