1.6.1 Anwendbares Recht
Grundsätzlich gilt nach den Bestimmungen des EVÜ bzw der Rom I-VO das Recht jenes Staates, in dem die Beschäftigung stattfindet (siehe Kapitel zur internationalen Zuständigkeit). Für den Fall, dass die Parteien in einer Rechtswahlklauselausländisches Recht vereinbart haben, sind auf die Beschäftigungsverhältnisse aber gem Art 7 EVÜ bzw Art 9 Rom I-VO jene Bestimmungen anzuwenden, die als Eingriffsnormen gelten. Darunter sind jene zwingenden Bestimmungen zu verstehen, die aus beschäftigungs-, sozialpolitischen, oder gesundheitspolitischen Gründen auf das Arbeitsverhältnis einwirken und deren Anwendung durch Vertrag nicht abgeändert werden kann (vgl Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung4 [2021] 36). Nach der Judikatur des OGH sind die Bestimmungen des AÜG überwiegend als Eingriffsnormen zu beurteilen (vgl OGH 19.05.2009, 3 Ob 35/09g, ARD 6048/6/2010). Dies gilt ebenso für die zwingenden Bestimmungen des LSD-BG sowie die Diskriminierungsbestimmungen des BEinstG und des GlBG. Weiters sind auch die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes sowie der Verwendungsschutz für Schwangere, Kinder und Jugendliche als Eingriffsnormen zu qualifizieren (vgl Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung4 [2021] 36 f).