3.3 Entsendungen in Drittstaaten
Sofern eine Entsendung in einen Drittstaat erfolgt, so sind aufgrund des fehlenden Abkommensschutzes auch die Rechtsvorschriften dieses Staates zu beachten (Territorialprinzip). Eine allenfalls im Drittstaat entstehende Sozialversicherungspflicht ist dabei nach den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates zu beurteilen. Das in Österreich geltende ASVG beinhaltet jedoch allgemeine Regelungen, die es ermöglichen, Dienstnehmer unter Aufrechterhaltung des österreichischen Versicherungsverhältnisses ins Ausland zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kriterien für eine Entsendung oder eine Überlassung vorliegen. Ist dies der Fall, so gelten ins Ausland entsandte Dienstnehmer als im Inland beschäftigt, sofern ihre Tätigkeit im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht überschreitet.