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Dokument-ID: 1135674
2.2.2 Gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung
Bei der gewerbsmäßigen Arbeitskräfteüberlassung werden Personen von einem gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen an andere Unternehmungen bereitgestellt, wofür es in der Regel, anders als bei der innerkonzernalen Überlassung, dem Vorliegen einer Gewerbeberechtigung für das Überlassungsgewerbe bedarf.