3.1.2 Die grenzüberschreitende Workation
Wird die Workation im Ausland geleistet, so ist dabei auf die ausländischen Rechtsnormen Bedacht zu nehmen. Im EU-Raum sind diesbezüglich die Bestimmungen der Rom I-VO maßgeblich, welche das grenzüberschreitende Arbeitsrecht zentral regeln. Obgleich die Rom I-VO grundsätzlich eine freie Rechtswahl vorsieht, so empfiehlt es sich im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Workation-Tätigkeit stets, im Rahmen des Arbeitsvertrages bzw der Workation-Vereinbarung eine Rechtswahl nach Art 3 Rom I-VO zu treffen. Diese hat dabei ausdrücklich zu erfolgen bzw muss sich eindeutig aus den Bestimmungen der Vereinbarung oder sonst aus den Umständen der Abwicklung ergeben. Sofern keine rechtswirksame Rechtswahl getroffen wird, ist für die Festlegung des anzuwendenden Arbeitsrechts auf den gewöhnlichen Arbeitsort, die einstellende Niederlassung oder die engere vertragliche Bindung abzustellen.