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Dokument-ID: 1145583
5.6 Vorübergehender Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats
Versicherte und deren Familienangehörige, die sich vorübergehend in einem anderen als dem zuständigen Staat aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistung und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind.