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Neu Dokument-ID: 1196872

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3.1 Schadenersatz

Abgesehen von Ansprüchen gegen den Sozialversicherungsträger kann der Geschädigte grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger geltend machen (Besonderheiten bestehen aber dann, wenn der Schädiger der Arbeitgeber des Geschädigten ist). Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung stellt in diesem Fall die Rom-2-VO eine maßgebliche Rechtsquelle dar. Die Rom-2-VO ist ein wesentlicher Bestandteil des Internationalen Privatrechts innerhalb des europäischen Rechtsraums. Diese Verordnung regelt, welches Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbar ist. Dazu zählen unter anderem Deliktsrecht, Bereicherungsrecht und Sachenrecht.

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