1.3.1 Begründung einer Betriebsstätte
Obgleich die Verrichtung von Telearbeit an keine Örtlichkeit gebunden ist, fokussiert sich die Frage der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach wie vor primär auf Tätigkeitsverrichtungen im Rahmen eines Homeoffice. Andere Örtlichkeiten, die für Telearbeit potentiell infrage kommen, wie die Wohnung eines nahen Angehörigen, Coworking-Spaces oder öffentlich zugängliche Örtlichkeiten wie Parks oder Internet-Cafés vermitteln in der Regel keine ausreichende „exklusive“ Verfügungsmacht über diese Einrichtungen, sodass im Hinblick auf diese Örtlichkeiten die Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte eher auszuschließen sein wird. Aus diesem Grund fokussieren sich die nachfolgenden Ausführungen auch primär auf die Frage, ob bzw unter welchen Umständen ein Homeoffice überhaupt eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründen kann.