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Dokument-ID: 1171651
6.1 Allgemeines
Die für die Unfallversicherung zentralen Regeln zur Koordinierung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten finden sich in den Art 36 bis 41 VO (EG) 883/2004. In diesen Regelungen wird an einigen Stellen auf die Bestimmungen über Leistungen bei Krankheit • [Fußnote: Siehe Beitrag zur zwischenstaatlichen Krankenversicherung.] verwiesen, die sinngemäß anzuwenden sind.