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Dokument-ID: 1135694
3.4.1 Familienleistungen (Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld
Die auf die EU, den EWR sowie die Schweiz anwendbaren Verordnungen gelten auch im Bereich der Familienleistungen. Maßgeblich ist das Beschäftigungsprinzip. Familienleistungen sind daher nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates zu gewähren, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte unterliegt. Daher sind von dem dafür zuständigen Staat Familienleistungen auch für Angehörige zu bezahlen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.