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Dokument-ID: 427947
6.2 Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Für die Errichtung der Aktiengesellschaft ist in einem ersten Schritt der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages notwendig. Bei der Aktiengesellschaft spricht man in diesem Zusammenhang von der Feststellung einer Satzung. Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind nach § 2 AktG die Gründer der Gesellschaft. An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.