2.8 Genossenschaften mit beschränkter Haftung
Einzahlung ausstehender Einlagen durch die Genossenschafter
Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Der Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen. Auch die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsanteile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsanteilen in der Genossenschaft verbleibt, ist nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muss mindestens vier Wochen vorher erfolgen. Jede Kündigung ist sogleich in das nach § 14 GenG zu führende Register der Mitglieder einzutragen (§§ 76, 77 GenG).