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Dokument-ID: 317683
1.1 Gründungsverfahren Privatstiftung
Allgemeines zur Privatstiftung
Definition der Stiftung
Gem Art 1 § 1 PSG handelt es sich bei der Privatstiftung um einen Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet wird um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zweckes zu dienen. Sie genießt Rechtspersönlichkeit. Eine Privatstiftung nach dem PSG muss ihren Sitz im Inland haben.