4.4.4 Treuepflicht
Aus dem Gesellschaftsvertrag entsteht bereits insofern eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, als die Gesellschafter grundsätzlich immer dazu verpflichtet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern und der Gesellschaft nicht zu schaden. Die Treuepflicht besteht sowohl gegenüber Gesellschaftern als auch gegenüber Mitgesellschaftern. Es sind insbesondere die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten. Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung (RS0060175, OGH 22.11.1988). Weiter ergibt sich aus der Judikatur, dass auch der Gesellschafter einer GmbH der Treuepflicht unterliegt, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten (RS0026106). Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung (RS0060175, RS0059651, RS0061585).