Neu
Dokument-ID: 476400
4.6 Auflösung aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten
- „Fahrplan“ zur Veräußerung des Betriebsvermögens: geplanter Zeithorizont der Betriebseinstellung (wichtig für die Frage, ab wann Steuerbegünstigungen für die Gesellschafter bei Betriebsaufgabe möglich sind).
- Günstig ist, die Auflösung der Gesellschaft zum Ende des Wirtschafsjahres zu beschließen, um nicht eine gesonderte Schlussbilanz der „werbenden“ Gesellschaft während des laufenden Wirtschaftsjahres erstellen zu müssen.
- Welches Betriebsvermögen wird veräußert? Übernahme von Betriebsvermögen durch einen Gesellschafter in das Privatvermögen? Allfällige dadurch bedingte Umsatzsteuer-/Vorsteuerkorrekturen?
- Umsatzsteuer im Fall der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen (die Veräußerung von Betriebsvermögen an Unternehmer ist steuerbar, es gibt keine umsatzsteuerrechtliche Befreiung für die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Betriebsvermögen!)
- Bewertung des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Auflösung; Problematik der Aufdeckung stiller Reserven: wichtig für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns!
- Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Dienstverträge, Mietverträge, Überlassungsverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter)
- Gewinnermittlungsvorschriften während der Liquidation: Ist die Gesellschaft noch zur Rechnungslegung verpflichtet (steuerrechtlich, handelsrechtlich), bis wann hat die Gesellschaft noch einen Gewinn zu ermitteln?
- Versteuerung eines Veräußerungsgewinns durch die Gesellschafter
- Bezüglich der GmbH & Co KG
- Das Finanzamt Österreich ist zuständig Gibt eine Gesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit auf, muss sie diese Tatsache dem Finanzamt mitteilen, dies unabhängig von den Gründen.
- Erforderliche Unterlagen:
- Formloses Schreiben
- Formular Verf 25 (Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit)
- Bei Tod des Gesellschafters – jedoch nur, wenn dadurch die Gesellschaft beendet wird: zusätzlich Einantwortungsbeschluss
- Die erforderlichen Unterlagen können persönlich, per Post, per Fax oder über Finanzonline eingereicht werden.
- Es fallen dabei keine Kosten an.
- Die GmbH & Co KG hat eine Schlussbilanz auf den Auflösungszeitpunkt zu erstellen, die als Basis für die Liquidationseröffnungsbilanz dient.
- Einkommensteuerrechtlich wird während des Liquidationsverfahrens die Einkommensteuer wie bei der „werbenden“ Gesellschaft ermittelt (durch Betriebsvermögensvergleich) und den Gesellschaftern im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zugerechnet.
- Die Veräußerung der wesentlichen Betriebsmittel führt nur dann zu einem steuerbegünstigten Aufgabegewinn für die Gesellschafter, wenn diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums veräußert oder in das Privatvermögen übernommen werden (Umlaufvermögen ungefähr drei Monate, Anlagevermögen auch länger – elf Monate sind aber nach der Judikatur des VwGH zu lange).
- Für die Veräußerung von Betriebsvermögen kann Umsatzsteuer anfallen (wenn es sich um Umsätze aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen handelt; dazu gehört auch ein Kundenstock, eine Marke).
- Die Gesellschaft in Liquidation hat weiterhin die Sozialversicherungsabgaben und die Lohnsteuer für ihre Dienstnehmer bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der Dienstverträge abzuführen. Die Gesellschaft hat die Beendigung der Dienstverträge binnen sieben Tagen bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu melden. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die vom Betrieb nicht mehr weiter beschäftigt wird, muss mittels Abmeldeformulars bei der (ÖGK) abgemeldet werden. Die Meldung erfolgt über ein eigenes System für den elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern, dem sog Elektronischen Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELDA; www.elda.at). Die Gesellschaft (bzw die Liquidatoren) hat die Löschung der Kommanditgesellschaft der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu melden (Ende der Pflichtversicherung von Franz Findig nach dem GSVG). Ein formloses Schreiben reicht in der Regel aus.
- Bezüglich der Gesellschafter (Kommanditisten)
- Für die Gesellschafter sind die Steuerbegünstigungen im Fall der Betriebsaufgabe zu beachten (siehe dazu die folgende Tabelle), wobei aber die Gesellschafter unterschiedliche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen können.
- Liegt bei Franz Strebsam ein Dienstverhältnis vor, auf welches das ASVG anzuwenden ist, haben die Liquidatoren die Abmeldung von der ÖGK vorzunehmen. Unterliegt das Dienstverhältnis dem GSVG, muss Franz Strebsam selbst die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen veranlassen.