4.9 Tod des Gesellschafters
Mit dem Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, da die Geschäftsanteile vererblich sind. Der Geschäftsanteil fällt in den Nachlass und mit der Einantwortung geht der Anteil eo ipso auf den Erben über. Die jüngere Rsp und überwiegende Ansicht betont, dass die Vererblichkeit eines Geschäftsanteils durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden kann, allerdings können Übertragungspflichten für den Todesfall vorgesehen werden (RS0007884, OGH 05.09.1990). Der Gesellschafterwechsel berührt nicht die Identität und den Bestand der Gesellschaft. Durch die Erwähnung der Vererblichkeit von Geschäftsanteilen an dieser Stelle ist klargestellt, dass ein Geschäftsanteil durch den Tod eines Gesellschafters nicht untergeht (OGH 17.12.2010, 6 Ob 63/10y).