4.2.16 Wie erfolgt die Abstimmung per Brief?
Für die Abstimmung per Brief – bei der die Aktionäre ihre Stimmen schriftlich (§ 886 ABGB) an die Gesellschaft übermitteln – benötigen die Aktionäre einen Stimmzettel. Als Stimmzettel ist ein Formular zu verstehen, das die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen hat. Einzelheiten zur Abstimmung per Brief sind in der Satzung zu bestimmen (§ 127 Abs 1 AktG). Das Formular muss gewährleisten, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können. Wird der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem anderen Inhalt gefasst als das Formular vorsieht, sind die abgegebenen Stimmen nichtig.