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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.8 Welche Kompetenzen kommen dem Vorstand zu?

Zu den Pflichten des Geschäftsführers zählen insbesonders:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH (§ 71 AktG)
  • Geschäftsführung (§ 70 Abs 1 AktG)
  • Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 84 Abs 1 AktG)
  • Einhaltung von Beschränkungen iSd § 74 AktG
  • Rechnungswesen und internes Kontrollsystem (§ 82 AktG)
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 222 UGB)
  • Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 81 AktG)
  • Verlustanzeigepflicht (§ 83 AktG)
  • Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder bzw Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter anmelden (§ 91 AktG, § 92 AktG)
  • Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (§ 93 Abs 1 AktG)
  • Einberufung des Aufsichtsrats verlangen (§ 94 AktG)
  • Aufsichtsrat kann jederzeit vom Vorstand Bericht verlangen (§ 95 AktG)
  • Kompetenz bezüglich Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (§ 102 AktG)
  • Treuepflicht/Wettbewerbsverbot (§ 79 AktG)
  • Vorstandsmitglieder kommen nicht als Sonderprüfer in Betracht (§ 131 Abs 2 AktG)
  • Prüfung durch Sonderprüfer ermöglichen (§ 133 AktG)
  • Eintragung der Satzungsänderung (§ 148 Abs 1 AktG)
  • Anmeldung und Prüfung des Erhöhungsbeschlusses (§ 151 Abs 1 AktG)
  • Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung
  • Schriftliche Berichterstattung im Zuge der bedingten Kapitalerhöhung (§ 159 Abs 2 Z 3 AktG)
  • Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien (§ 168 AktG)
  • Entscheidung über die Bedingungen der Aktienausgabe (§ 171 Abs 1 AktG)
  • Ausgabe gegen Sacheinlagen (§ 172 Abs 2 AktG)
  • Anmeldung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung (§ 176 AktG)
  • Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung (§ 180 Abs 1 AktG)
  • Abwicklung (§ 206 Abs 1 AktG)
  • Anmeldung der ersten Abwickler (§ 207 Abs 1 AktG)
  • Vorbereitung der Verschmelzung (§ 220 Abs 1 AktG und § 220a AktG)
  • Anmeldung der Verschmelzung (§ 225 Abs 1 AktG)

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