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Dokument-ID: 622752
4.2 Haftung der Handelnden vor Entstehung
Verein: Haftung der Handelnden vor Entstehung
Die Handelnden haften für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf (§ 2 Abs 4 VerG 2002).