Neu
Dokument-ID: 432454
4.5.3 Haftung bezüglich Nachschusspflicht
Für den Fall, dass ein Gesellschafter einer im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nachschusspflicht nicht nachkommt, sind die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 GmbHG anzuwenden. Es ist daher wie folgt zu beachten: