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Dokument-ID: 622873
4.18 Strafbestimmung
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in folgenden Fällen gem § 31 Z 1–5 VerG 2002 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 218,–, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,– zu bestrafen: