4.8.5 Einziehung von Geschäftsanteilen (Kapitalherabsetzung)
Auch im Wege der Einziehung von Geschäftsanteilen kann ein Gesellschafter ausscheiden:
Bei Gesellschaften, bei denen die Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb naturgemäß ganz oder größtenteils aufgezehrt werden muss oder bei denen das Vermögen aus zeitlich beschränkten Rechten besteht, kann die Zurückzahlung von Stammeinlagen im ganzen oder in Teilbeträgen ohne Durchführung des Aufgebotsverfahrens und ohne Rücksicht auf die Höhe des übrig bleibenden Stammkapitals im Gesellschaftsvertrag vorbehalten werden, wenn diese Zurückzahlung nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlage und nur aus dem im jeweiligen Bilanzjahr erzielten oder den in den Vorjahren reservierten Reinerträgnissen erfolgt (§ 58 Satz 1 GmbHG).