4.3.11 Wer darf an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen?
An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen.
Zur Beratung über einzelne Gegenstände können Sachverständige und Auskunftspersonen zugezogen werden. Der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) ist den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, jedenfalls zuzuziehen (§ 93 Abs 1 AktG).