3.13 Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung nach § 27a SpG
Durch Beschluss des Vorstandes der Sparkasse können Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gem Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl Nr 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden. Man spricht in diesem Kontext von einer formwechselnde Umwandlung. Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter. Für die formwechselnde Umwandlung ist die Zustimmung des Sparkassenrates erforderlich. In diesem Fall kommt ein gültiger Beschluss nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu errichten; diese ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.