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Dokument-ID: 427515
3.3 Eintragung der Vertretung im Firmenbuch
Für die im Gesetz genannten Fälle sowie für jede Änderung der Vertretungsmacht ist eine Eintragung in das Firmenbuch von sämtlichen Gesellschaftern vorgesehen (§ 125 Abs 4 UGB).