4.5.1 Durchgriffshaftung
Grundsätzlich gilt gem § 61 Abs 2 GmbHG, dass die Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Den Gläubigern der Gesellschafter haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Es gilt also das Trennungsprinzip. Man spricht in diesem Kontext von einem Haftungsprivileg der GmbH-Gesellschafter, wobei gleichzeitig zu bedenken ist, dass damit für Verbindlichkeiten der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen nicht haftet. Unter Durchgriffshaftung wird die private Zusatzhaftung von Gesellschaftern für Schulden der GmbH verstanden (RS0009107). Aus Anlass der Haftungserstreckung wird der mit der selbstständigen Rechtsperson verbundene Schutzschild der Haftungsbeschränkung zur Seite geschoben, sodass Gesellschaftsgläubiger zusätzlich die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können. Der Rechtsgrund der betriebenen Forderung bleibt unverändert, nur die Haftung wird erstreckt (RS0009107, OGH 20.11.1991). Die Durchgriffshaftung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt die Verletzung „deliktstypischer“ Sorgfaltspflichten voraus (OGH 29.04.2004, 6 Ob 313/03b).