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Dokument-ID: 534811
2.9.2 Welchen Inhalt muss der Verschmelzungsplan aufweisen?
Es sind die Vorstände der sich verschmelzenden Gesellschaften, die einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung aufzustellen haben. An der Aufstellung beteiligt ist also im Falle einer Aktiengesellschaft der Vorstand und im Falle der der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer.