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Dokument-ID: 622582
3.1 Gemeindesparkassen
Gemeindesparkassen nach § 2 SpG sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen.
- Für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet die Gemeinde als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gem § 1356 ABGB. Mehrere Gemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand.
- Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haftet die Gemeinde nur dann als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gem § 1356 ABGB, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gemeinde(n) mehr.