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Dokument-ID: 653567
6.4.15 Melde- und Veröffentlichungspflichten
Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten (siehe § 64 Abs 2 WAG) unverzüglich, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag gemäß §64 Abs 3 WAG Abs 3 zu melden. Meldepflichtige Institute sind (§ 64 Abs 1 WAG):