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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.3 Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Sparkassenrates und des Vorstandes

Es ist die FMA die gemäß § 20 SPG im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder geltend macht:

  • Des Sparkassenrates und
  • des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt

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