Neu
Dokument-ID: 622710
3.8.3 Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Sparkassenrates und des Vorstandes
Es ist die FMA die gemäß § 20 SPG im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder geltend macht:
- Des Sparkassenrates und
- des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt