4.4 Kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers beschränkt werden?
Eine Beschränkung der Vertretungsmacht ist zulässig.
Die Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist zulässig. Allerdings müssen die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet (§ 161 Abs 2 iVm § 126 Abs 3 UGB iVm § 50 Abs 3 UGB).