4.3.1 Wie setzt sich der Aufsichtsrat zusammen?
Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. In der Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festgesetzt werden (§ 86 Abs 1 AktG). Der Aufsichtsrat hat mindestens drei Kapitalvertreter. Für den Fall, dass ein (Zentral-)Betriebsrat besteht, entsendet dieser aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei Kapitalvertreter einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Arbeitnehmervertreter zu entsenden (§ 110 Abs 1 ArbVG).