5.3.3 Kommunalsteuer – OG
Der Unternehmerbegriff des § 3 KommStG deckt sich weitgehend mit jenem des Umsatzsteuerrechts.
Beschäftigt der Unternehmer Dienstnehmer (Mitarbeiter), so fällt für die dienstnehmende Person eine Kommunalsteuer in der Höhe von 3 % des geleisteten Arbeitslohnes als Bemessungsgrundlage an (siehe auch §§ 1, 2, 5 und 9 KommStG). Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,–, wird von ihr EUR 1.095,– abgezogen. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.