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Dokument-ID: 1061009
5.6 Einstellung der Tätigkeit eines Gerichts
In § 4 des 1. COVJuBG wird der hoffentlich nicht eintretende Fall geregelt, dass wegen COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts eingestellt wird. Diesfalls ist § 161 ZPO anzuwenden, der gem § 252 IO auch für Insolvenzverfahren Anwendung findet.