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Dokument-ID: 432389
4.2.11 Wie ist die Vollmacht zu erteilen?
Die Vollmacht ist einer bestimmten Person schriftlich zu erteilen, wenn nach der Satzung die Textform nicht ausreicht.
- Bei einer börsenotierten AG ist die Textform ausreichend. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; § 10a Abs 3 gilt sinngemäß (§ 114 Abs 1 AktG).
- Eine börsenotierte AG muss für die Übermittlung von Vollmachten zumindest einen elektronischen Kommunikationsweg eröffnen. Die formalen Anforderungen hierfür müssen für die Identifizierbarkeit des Aktionärs und die Feststellung des Inhalts der Vollmacht notwendig und angemessen sein. Sieht die Satzung keinen anderen Kommunikationsweg vor, ist jedenfalls die Übermittlung von Vollmachten per Telefax zulässig (§ 114 Abs 2 AktG).