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Dokument-ID: 432332
3.3.7 Was hat im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung zu geschehen?
Ist die Generalversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder ein Gegenstand zur Beschlussfassung gestellt, dessen Verhandlung nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Einberufung vorgeschriebenen Weise angekündigt wurde, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind (§ 38 Abs 4 GmbHG).