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Dokument-ID: 570335
4.4 Organschaftliche Vertreter
Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu EUR 4.000,–, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Einbringung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens organschaftliche Vertreter des Schuldners waren, sind hierzu verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer (§ 72a IO).