6.4.17 Berichtspflicht von Abschlussprüfern gem § 93 WAG
Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in § 91 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gem § 273 Abs 2 UGB begründen, so hat er gem § 93 WAG unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gem § 273 Abs 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln. Zudem hat der Abschlussprüfer, auch wenn keine Berichtspflicht gem § 273 Abs 2 UGB besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,