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Martina Rumler - Verena Rauch | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5 Mindeststammeinlage und Mindesteinzahlung

Stammkapital und Stammeinlagen der FlexKapG

Das Mindeststammkapital der FlexKapG entspricht jenem der GmbH nach dem GesRÄG 2023 und beträgt nach § 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 6 Abs 1 GmbHG EUR 10.000,–. Die Stammeinlage stellt jenen Betrag dar, den die jeweilige Gesellschafterin in die Gesellschaft mittels Bareinlagen (Bargründung) oder Sacheinlagen (Sachgründung) zu leisten hat. Auch eine Kombination aus Bar- und Sacheinlagen ist möglich (gemischte Gründung).

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