4.2.4 Wie ist die Einberufung bekannt zu machen?
Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch Veröffentlichung gemäß § 18 zu erfolgen. Die Gesellschaft hat aber auch grundsätzlich die Option, die Einberufung mittels eingeschriebenen Briefes an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse jedes Aktionärs vorzunehmen, es sei denn, die Satzung schließt dies aus. In diesem Fall gilt der Tag der Absendung als Tag der Bekanntmachung. Ein Aktionär kann der Gesellschaft alternativ auch eine elektronische Postadresse bekannt geben und in die Mitteilung der Einberufung auf diesem Weg einwilligen (§ 107 Abs 2 AktG).