3.3.3 Wie ist das Stimmrecht bei der Beschlussfassung geregelt?
Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt grundsätzlich durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Abweichendes bestimmen. Je zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, wobei Bruchteile unter zehn Euro nicht gezählt werden. Zwar besteht die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag andere Bestimmungen zu vereinbaren, doch muss jedem Gesellschafter jedenfalls aber mindestens eine Stimme zustehen (§ 39 Abs 1 und 2 GmbHG).