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Dokument-ID: 432381
4.2.7 Sind Beschlussvorschläge bekannt zu machen?
Die Satzung einer nicht börsenotierten AG kann vorsehen, dass Beschlussvorschläge von Aktionären vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, gelten hierfür dann die Bestimmungen des § 110 Abs 1–4 AktG für börsenotierte Gesellschaften sinngemäß (§ 110 Abs 5 AktG).