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Dokument-ID: 622739
3.14 Sparkassenaufsicht
Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA ausgeübt.
Möglichkeiten der FMA nach § 28 SpG:
- Kann von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Sparkasse Einsicht nehmen.
- Kann nach Anhörung der Österreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gem § 2 Abs 1, § 5 Abs 1 und 7, § 12 Abs 5, § 13 Abs 4, § 16 Abs 10, § 18 Abs 1, § 22 Abs 4, § 26 Abs 2, § 27a Abs 3 und 6, § 39 Abs 2 sowie § 11 SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.