8.3 Änderungen (Löschungen)
Gem § 10 FBG sind Änderungen eingetragener Tatsachen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden. Das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen. Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen. Wenn bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs 1 AktG vorliegen, hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Die Nichtigkeitsgründe, aus denen eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung amtswegig beendet werden kann, sind in § 10 Abs 3 FBG iVm § 216 AktG abschließend geregelt. Die unterbliebene Wahrnehmung von Formmängeln im Eintragungsverfahren wird durch die rechtskräftige Eintragung im Firmenbuch geheilt (OGH 23.02.2016, 6 Ob 207/15g).
Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das Gericht hat die Eintragung nach § 3 Z 14a auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 63 IO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.