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Neu Dokument-ID: 700775

Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.14 Zwangsstrafen

Die Bestimmung des § 24 FBG sieht vor, dass derjenige, der verpflichtet ist

  • eine Anmeldung,
  • eine Zeichnung der Namensunterschrift oder
  • eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, sowie derjenige, der
  • eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600,– anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw den Gebrauch der Firma zu unterlassen.

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