Neu
Dokument-ID: 535131
5.2 Übertragung von Vertragsverhältnissen
Da die Übertragung des Vermögens bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt, ist für den Übergang von Vertragsverhältnissen auf die übernehmende Gesellschaft die Zustimmung der anderen Vertragsparteien insbesondere wegen der Gefahr der Schlechterstellung der Gläubiger erforderlich. Titel ist der Sacheinlage- und Einbringungsvertrag.