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Dokument-ID: 622614
3.2 Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung
Für den Fall, dass die einbringende Sparkasse in eine Privatstiftung umgewandelt wird, beschränkt sich die Haftung der Gemeinde gem § 2 Abs 1 SpG auf jene Verbindlichkeiten, die bis zu dem auf die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften.