7.5.2 Sacheinlage
Rechtliche Grundlage für Sacheinlagen bzw -übernahmen
Die von den Gesellschafterinnen zu leistenden Stammeinlagen können nicht nur in Geld, sondern auch als „Sachen“ geleistet werden. Dabei kann entweder die „Sache“ unmittelbar als Einlage geleistet werden (Sacheinlage), oder es wird beim Erwerb einer Sache von der Gesellschafterin der Wert der Sache auf ihre Einlageverpflichtung angerechnet (Sachübernahme). Die theoretische Unterscheidung erübrigt sich jedoch insofern, als auf beide Gestaltungen dieselben Vorschriften zur Anwendung kommen (vgl § 6, 6a, 10a, 52 GmbHG). • [Fußnote: Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler (Hrsg), GmbHG, 3. Auflage (2007) § 6 III. Sacheinlagen Rz 12 f.]