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Dokument-ID: 432465
5.1 Wer kann Aktionär werden?
Gesellschafter einer Aktiengesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein (OGH 29.8.1995, 1 Ob 586/94, 1 Ob 595/95). Gem § 2 AktG genügt nunmehr auch nur eine Person, die sich an der Feststellung der Satzung beteiligt (Einpersonen-Gründung). Die Gründung der AG kann entweder durch juristische Personen, durch rechtsfähige Personengesellschaften oder durch natürliche Personen erfolgen.